Unsere Statuten
Der Verein legt seine Grundordnung durch die Statuten fest. Diese stellen das interne Recht dar, dem sowohl Mitglieder als auch Vorstand Folge leisten müssen. Jede Änderung muss von der Mitgliederversammlung gut geheissen werden.
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Spielbar Rontal“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Dierikon.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des gemeinschaftlichen Spiels und der sozialen Interaktion im Rontal. Der Verein organisiert regelmässige Treffen und Veranstaltungen.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die folgenden Mittel:
- Jahresbeiträge der Mitglieder
- Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen
- Erträge aus dem Vereinsvermögen
- Subventionen
- Sponsoring
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Mitglieder haben die Möglichkeit, beim Vorstand ein schriftliches Gesuch um Befreiung von den Mitgliederbeiträgen zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach eigenem Ermessen über die Bewilligung des Gesuchs.
4. Mitglieder
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Mitglieder, welche das 13. Altersjahr noch nicht vollendet haben, werden als Jugendmitglieder bezeichnet und im Bestandsverzeichnis geführt. Jugendmitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder, verfügen jedoch über kein Stimm- und Wahlrecht. Der Status Jugendmitglied dauert bis zum vollendeten 13. Lebensjahr. Mit Vollendung des 13. Lebensjahres mutiert die Jugendmitgliedschaft automatisch zu Mitgliedschaft.
Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins schädigt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und erfolgt sofort.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
8. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet einmal jährlich statt. Sie beschliesst über die Jahresberichte, die Jahresrechnung und das Budget sowie über die Wahl und Entlastung des Vorstands.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Nimmt den Jahresbericht des Vorstands zur Kenntnis
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramm
- Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte (sofern innert Frist dem Vorstand vorgetragen)
- Änderung der Statuten
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
9. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Präsident/in, Kassier/in, Aktuar/in). Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder durch Rücktritt oder andere Umstände unter diese Mindestzahl, bleibt der Verein handlungsfähig. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Sollte im Extremfall nur noch ein Vorstandsmitglied im Amt sein, ist diese Person berechtigt, den Verein allein zu vertreten und die notwendigen Geschäfte zu führen, bis an der nächsten Generalversammlung ein neuer Vorstand gewählt werden kann.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
10. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird durch die Einzelunterschrift der Präsident/in oder eines anderen Vorstandsmitglieds vertreten.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

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